Abschnitt II
Vertriebsförderung Allgemeine Bestimmungen
§ 5.
(1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts werden Tages- und Wochenzeitungen gefördert.
(2) Die für die Zwecke der Vertriebsförderung gemäß diesem Abschnitt bereitgestellten Mittel sind im Verhältnis 54 zu 46 zwischen Tageszeitungen und Wochenzeitungen aufzuteilen.
Schlagworte
Tageszeitung
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20003079
Dokumentnummer
NOR40048052
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