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§ 3 PresseFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Ansuchen um Förderung

§ 3.

(1) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria über ein bereitgestelltes Online-Formular einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen. Ihm sind die vom Gesetz geforderten Bescheinigungen anzuschließen. Die Bescheinigungen sind für das dem Förderungsansuchen vorangegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen.

(2) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20003079

Dokumentnummer

NOR40257608

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