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§ 1 PresseFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Abschnitt I

Grundlagen Förderungsziel und Aufteilung der Mittel

§ 1.

(1) Der Bund unterstützt die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen, um die Vielfalt der Presse in Österreich zu fördern.

(2) Die Mittel der Presseförderung sind entsprechend den bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen auf Vertriebsförderung und Besondere Förderung zu verteilen.

(3) Die Zuteilung der Fördermittel an die Förderungswerber obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz, Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

Schlagworte

Tageszeitung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20003079

Dokumentnummer

NOR40257606

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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