früher § 15
Verweisungen
§ 10.
(1) Bei sämtlichen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.
früher § 15
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
20003079
Dokumentnummer
NOR40257611
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