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§ 12 DevG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.2025

Gerichtliche Strafbestimmungen

§ 12.

(1) Wer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß den Art. 64 bis 66 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung gemäß § 4 Abs. 4 im Wert von mehr als 75 000 Euro vornimmt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer im Ausland begangen werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, wenn das Sanktionengesetz 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, zur Anwendung gelangt.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20003062

Dokumentnummer

NOR40266421

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