Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 12.
(1) Wer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung gemäß § 4 Abs. 4 im Wert von mehr als 75 000 Euro vornimmt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer im Ausland begangen werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, wenn das Sanktionengesetz 2010, BGBl. I Nr. 36/2010 zur Anwendung gelangt.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
20003062
Dokumentnummer
NOR40118640
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