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§ 10 InfoSiV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2012

Dienstpflichten

§ 10

(1) Die jeweiligen Dienstvorgesetzten haben die Pflicht, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, welche Mitarbeiter Zugang zu klassifizierten Informationen haben. Sie haben weiters dafür Sorge zu tragen, dass dieser Zugang nur unter den Voraussetzungen der bezughabenden Vorschriften erfolgt.

(2) Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen und zur Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards verpflichtet. Sie sind insbesondere dazu verpflichtet, jeden Verdacht einer Spionagetätigkeit und ungewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit der Sicherheit von Informationen umgehend dem Informationssicherheitsbeauftragten zu melden. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.

(3) Der Verlust von klassifizierten Informationen ist unverzüglich dem Dienststellenleiter und dem Informationssicherheitsbeauftragten zu melden. Diese haben alle erforderlichen Maßnahmen zur Auffindung der Informationen, Vermeidung allfälliger weiterer Nachteile und Aufklärung des Vorfalls zu treffen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise festzuhalten. Vom Verlust ist auch jene Stelle zu verständigen, von der diese Information stammt.

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