vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 115 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Anerkennung

§ 115.

Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönliche Kontakte geltend gemacht wird, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)