vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2003

Artikel 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.

(2) Eine Änderung in der Form der Investition oder Wiederveranlagung von Vermögenswerten ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)