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§ 87 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 87.

(1) Das Seilbahnunternehmen hat Beförderungsbedingungen auf Grundlage des vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlichten Entwurfes zu erstellen, in denen unter anderem zu regeln ist, dass die Seilbahnbenützer den dienstlichen Anordnungen des Betriebspersonals Folge zu leisten haben, wie sie sich bei Benützung der Seilbahn zu verhalten haben und welche Folgen sich aus einer Missachtung der Beförderungsbedingungen ergeben.

(2) Die Beförderungsbedingungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Behörde hat die Verwendung der vorgelegten Beförderungsbedingungen zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen gegeben ist oder wenn Sicherheitsgründe dagegensprechen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209252

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