§ 7.
Die Hauptuntersuchung ist die jährliche gründliche Überholung aller Bauteile einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift und der Instandhaltungsanleitungen der Hersteller.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40209204
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