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§ 78 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Abschnitt 11

Spezifikationen

§ 78.

(1) Die Fundstellen der europäischen Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2) Die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen, mit denen die harmonisierten europäischen Normen umgesetzt werden, werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in geeigneter Weise veröffentlicht, ebenso die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen, die für die sachgerechte Umsetzung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 als wichtig oder hilfreich erachtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209246

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