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§ 76 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 76.

Der Landeshauptmann hat im Zusammenhang mit der Marktüberwachung nach Feststellung eines von einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ausgehenden Risikos für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für Eigentum dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die durchgeführten Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen. Überdies hat der Landeshauptmann über seine Marktüberwachungstätigkeiten auf Aufforderung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Auskunft zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209245

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