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§ 45 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 45

Das Seilbahnunternehmen hat, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, zur Koordination, Leitung und Beaufsichtigung der Ausführung des Bauvorhabens eine befugte Person als Bauleiter zu bestellen und diesen der Behörde vor Beginn der Bauarbeiten bekannt zu geben.

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