§ 29.
(1) Die Neuerteilung einer Konzession an einen Dritten ist auf Antrag zulässig, wobei diese neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu erteilen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der neue Konzessionär über die notwendige Kapitalausstattung für den Betrieb, die Wartung und den Erhalt der Seilbahn verfügt, dessen Zuverlässigkeit gegeben ist, eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht und die Rechte zur Grundstücksinanspruchnahme weiterhin gegeben sind.
(2) Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Neuerteilung der Konzession nicht erforderlich, jedoch ist eine Änderung der Konzession zu beantragen.
(3) Bei einer Änderung der Bezeichnung des Konzessionärs ist eine Änderung der Konzession zu beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40209223
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