§ 14d.
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist die nationale notifizierende Behörde gemäß Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/424 .
(2) Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ausgestellten Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt.
(3) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist für die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen, einschließlich der Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/424 , zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40209290
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