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§ 112 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2003

Abschnitt 19

Gebühren, Abgaben, Kostenbeiträge

§ 112

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren und Abgaben zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die durch die jeweiligen Behörden zu führenden Verwaltungsverfahren mit Verordnung kostenträgerpflichtige Tatbestände und die Höhe der Kostenbeiträge festlegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Kostenbeiträge sind das Kostendeckungsprinzip sowie die Höhe bestehender Abgaben und Gebühren zu beachten. Bei Amtshandlungen, die in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallen, sind die Kostenbeiträge an diesen zu entrichten.

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