Ausbildungsabläufe – allgemeine Notfallkompetenzen
§ 64
(1) Die Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden.
(2) Die Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion umfasst
- 1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von zehn Stunden und
- 2. ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Mindestumfang von 40 Stunden.
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