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§ 2 Beschaffungscontrolling-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2008

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1. Beschaffungsgruppen sind die in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind (BGBl.II Nr.208/2001, in der jeweils geltenden Fassung), aufgezählten Güter und Dienstleistungen.
  2. 2. Auftragssumme ist der Wert des vergebenen Auftrages gemäß Zuschlagserteilung (einschließlich aller Steuern und Abgaben) unter Berücksichtigung von Mehr- oder Minderleistungen.
  3. 3. Abrufwert ist der rechnungsmäßig ausgewiesene Wert einschließlich aller Steuern und Abgaben der von den abrufenden Stellen getätigten Abrufe aus den von der BB-GmbH abgeschlossenen Verträgen.
  4. 4. Abrufende Stellen sind Dienststellen des Bundes oder Auftraggeber gemäß §3 Abs.3 BB-GmbH-Gesetz, die aus von der BB-GmbH abgeschlossenen Verträgen Leistungen abrufen.
  5. 5. Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem die BB-GmbH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, im Namen und auf Rechnung des Bundes oder im Namen und auf Rechnung von Auftraggebern gemäß §3 Abs.3 BB-GmbH-Gesetz vertraglich vereinbart, Leistungen gegen Entgelt zu erbringen.
  6. 6. Beschaffungsgruppen-Kennzeichnungssystem ist ein System, das die eindeutige Identifizierung von Beschaffungsgruppen und Beschaffungsvorgängen ermöglicht.
  7. 7. Kleine und mittlere Unternehmen:
  1. a) KMU-Definition: Anhang zur Empfehlung der Kommission Nr.2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr.L124 vom 20.5.2003S. 36.
  2. b) KMU: Größenklasse der Unternehmen gemäß Artikel2, Z1 des Anhanges zur Empfehlung der Kommission Nr.2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr.L124 vom 20.5.2003S. 36.

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