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§ 12 F&E-Statistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.8.2003

Veröffentlichung im Forschungsstättenkatalog

§ 12

Die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1.1, 1.2, 1.6 und 1.7 und Anlage II Punkt 1.1, 1.2 und 1.6 bis 1.8 dürfen mit ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers oder verantwortlichen Leiters der statistischen Einheit im Österreichischen Forschungsstättenkatalog veröffentlicht werden.

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