Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
- 1. Schriftliche Ausarbeitung einer Trainingseinheit,
- 2. Ausarbeitung eines Trainingsprogrammes über einen längeren Zeitraum für eine bestimmte Zielgruppe,
- 3. praktische Anleitung und Durchführung einer Trainingseinheit (wahlweise Kraft- oder Ausdauertraining) einschließlich der Kontrolle und Einstellung von Geräten.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Arbeit zu stellen, die in der Regel in drei Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Richtigkeit und Sorgfalt der Arbeitsausführung,
- 2. Anleitung zur Arbeitsausführung unter Verwendung adäquater Kommunikations- und Motivationstechniken,
- 3. Auswahl und Gestaltung der Trainingsprogramme unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Möglichkeiten der angegebenen Zielgruppe.
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