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§ 7 KohleabgabeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

§ 7

Der Abgabenschuldner gemäß § 4 ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte bzw. verbrauchte Menge an Kohle ergibt.

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