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§ 17 ImmoInvFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2021

Abwicklung eines Immobilienfonds

§ 17.

(1) Endet gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, einen Immobilienfonds zu verwalten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen und der Meldestelle (§ 23 KMG 2019) anzuzeigen. Vom Tag dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.

(2) Die im Immobilienfonds enthaltenen Vermögenswerte sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Immobilienfonds sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und die Depotbank vorzunehmen.

(3) Unter Berücksichtigung von Abs. 2 können auch Vorauszahlungen auf die Ausschüttung der bereits in Geld umgesetzten Vermögenswerte vorgenommen werden.

(4) Sofern sich ein Immobilienfonds durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien der FMA unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40239630

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