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Artikel 16 Luftverkehrsabkommen (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Artikel 16

BEISTELLUNG VON STATISTIKEN

(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen.

(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

20002853

Dokumentnummer

NOR40042935

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