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§ 7 Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.2024

Erhebungsregionen

§ 7.

(1) Erhebungsregionen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten sind die Bundeshauptstadt, die Landeshauptstädte und die Städte Amstetten, Dornbirn, Kapfenberg, Krems, Saalbach-Hinterglemm, Schladming, Steyr, Villach, Wels und Wiener Neustadt. Soweit sich für die jeweilige Erhebungsregion repräsentative Erhebungseinheiten am Rand der Erhebungsregion oder in unmittelbarer Nähe der Grenze der Gemeindegebiete befinden, sind diese in die Erhebung einzubeziehen. Diese Einbeziehung von repräsentativen Erhebungseinheiten bezieht sich jedoch ausschließlich auf Einkaufszentren und Gewerbeparks und umfasst nur die dort angesiedelten Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe.

(2) Erhebungsregionen für Erhebungen mittels Scannerdaten sind die durch Postleitzahlen definierten Regionen gemäßAnlage II. Verwaltungstechnische Änderungen von Postleitzahlen innerhalb der definierten Regionen sind zu berücksichtigen und von der Bundesanstalt den statistischen Einheiten bekanntzugeben. Alle fünf Jahre, erstmalig im Jahr 2023, sind die definierten Regionen gemäß Anlage II von der Bundesanstalt einer Evaluierung zu unterziehen und ist dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft von der Bundesanstalt ein Vorschlag für die Anpassung vorzulegen.

(3) Erhebungsgebiet für kommunale Dienstleistungen ist das Gemeindegebiet der ausgewählten Gemeinde.

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Schlagworte

Einzelhandelsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20002846

Dokumentnummer

NOR40260987

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