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§ 91 GewO 1859

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1885

§

§ 91

Stellvertreter der Gewerbsinhaber.

Was in diesem Abschnitte von Gewerbsinhabern als Arbeitgebern oder Lehrherren gesagt ist, gilt auch von deren Stellvertretern, insoweit nicht einzelne Bestimmungen der Natur der Sache nach nur auf die Person des Gewerbsinhabers Anwendung finden.

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