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§ 78e GewO 1859

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1885

§

§ 78e

Nichtklagbarkeit der Forderungen für creditirte Waaren.

Forderungen für Gegenstände oder Waaren, welche ungeachtet des in den §§. 78, 78a und 78b enthaltenen Verbotes den Hilfsarbeitern creditirt wurden, können von Gewerbsinhabern und den ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder in anderer Weise geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten unmittelbar entstanden sind oder mittelbar erworben wurden.

Dagegen fallen dergleichen Forderungen den im §. 78d bezeichneten Anstalten für ihre gesetzlichen Zwecke zu.

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