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§ 4 Gütereinsatzstatistik – Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2026

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 4.

(1) Es sind zu erheben:

  1. 1. Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuernummer, Firmenbuchnummer, Tätigkeit, Name, Standort);
  2. 2. Berichtsperiode im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres;
  3. 3. die im Produktionsprozess eingesetzte
  1. a. Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Energieträger,
  2. b. Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Betriebs-, Roh-, Grund- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate und für den Einbau bestimmte Fertigprodukte,
  1. 4. Herkunft und Nutzungsart des eingesetzten Wassers für die Erhebungsperioden 2024 bis 2028,
  2. 5. Menge an Wasserstoff und erneuerbarem Brenn- und Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs in 1000 m3
  1. a. aus Produktion am Standort nach eingesetzten Energieträgern,
  2. b. weitergeführt an ein anderes Unternehmen,
  3. c. nach Produktionsart für nichtenergetische Zwecke und für Endenergieverbrauchszwecke, davon jeweils Menge der Zwischenprodukte zur Herstellung konventioneller Verkehrskraftstoffe und Biokraftstoffe.

(2) Ist die Erhebung des tatsächlichen Verbrauchs nicht möglich, so ist Menge und Wert der Energieträger, Stoffe, Fabrikate und Produkte gemäß Abs. 1 Z 3 an Hand der Einkaufsrechnungen und deren Lagerbestand am Ende der vorangegangenen und der aktuellen Berichtsperiode zu erheben.

(3) Ausgenommen von der Erhebung der Merkmale gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abteilungen 37 und 39 sowie den Gruppen 38.1 und 38.2 – der ÖNACE 2025 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

Schlagworte

Erhebungsmerkmal, Betriebsstoff, Rohstoff, Grundstoff

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2026

Gesetzesnummer

20002841

Dokumentnummer

NOR40277829

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