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§ 2 Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.2003

§ 2

Die im Zusammenhang mit der Verwertung der im § 1 genannten Gesellschaften stehenden Vorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

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