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Artikel 1 Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1983

Artikel 1

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates hat Spanien am 18. Juli 1974 seine Beitrittsurkunde zum Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten zum Zwecke der Diagnose oder Krankenbehandlung (BGBl. Nr. 288/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 56/1974) hinterlegt. Portugal hat am 7. März 1983 das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet.

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