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§ 2 Finanzielle und administrative Unterstützung des Österreich-Konvents

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2003

§ 2

Für die Kosten der Arbeit des Konvents sind im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2003 und im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2004 die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

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