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Artikel 1 Ausarbeitung eines Rückkehrausweises

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.2003

Artikel 1

Die Kundmachung des Beschlusses der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises (BGBl. III Nr. 69/2003) hat dadurch zu erfolgen, dass dieser in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.

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