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Artikel 2 Ausarbeitung eines Rückkehrausweises

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.2002

Artikel 2

Dieser Beschluß wird wirksam, wenn alle Mitgliedstaaten dem Generalsekretär des Rates mitgeteilt haben, daß die gemäß ihrer Rechtsordnung für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

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