ABSCHNITT IV
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 16
Artikel 16
Kostenerstattung
(1) In den Fällen der Artikel 13 und 16 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr im Wege der Verbindungsstellen geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
(2) Die Kosten für ärztliche Untersuchungen nach Artikel 24 Absatz 6 des Abkommens sind nach Vorlage der Forderung zu erstatten.
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