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§ 8 Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2003

Grundlagen der Orthopädietechnik

§ 8

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Wirkprinzipien von Prothesen, Orthesen und Bandagen sowie rehabilitationstechnischen Geräten,
  2. 2. Konstruktionsmerkmale und Aufbau von Prothesen, Orthesen und Bandagen sowie rehabilitationstechnischen Geräten,
  3. 3. biomechanische Grundlagen,
  4. 4. Anatomie, Physiologie, Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates,
  5. 5. technische und medizinische Indikationen; Bewertung der orthopädischen Situation des Patienten und Auswahl des orthopädischen Hilfsmittels.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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