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§ 14 Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2003

Übergangsbestimmungen

§ 14

(1) § 14.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Orthopädiemechaniker, BGBl. Nr. 533/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 277/1980, treten unbeschadet Abs. 3 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker, BGBl. Nr. 264/1977, tritt unbeschadet Abs. 3 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die mit In-Kraft-Treten dieser Ausbildungsordnung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker ausgebildet werden, können entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Orthopädiemechaniker entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt werden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädietechniker voll anzurechnen.

(5) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bandagist, BGBl. Nr. 533/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 277/1980, treten unbeschadet Abs. 7 außer Kraft.

(6) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bandagist, BGBl. Nr. 254/1977, tritt unbeschadet Abs. 7 außer Kraft.

(7) Lehrlinge, die mit In-Kraft-Treten dieser Ausbildungsordnung im Lehrberuf Bandagist ausgebildet werden, können entsprechend den in Abs. 5 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Abs. 6 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(8) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bandagist entsprechend den in Abs. 5 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt werden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädietechniker voll anzurechnen.

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