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§ 1 AEV Verbrennungsgas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

§ 1.

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. 1. Verbrennung(sprozess): Schnell ablaufende chemische Vereinigung von Stoffen mit Sauerstoff (Oxidation) unter Entwicklung von hoher Temperatur und Licht.
  2. 2. Verbrennungsanlage: Technische Anlage zur Verbrennung von Stoffen mit oder ohne Rückgewinnung der entstehenden Verbrennungswärme (insbesondere Abfallverbrennungsanlagen, Abfallmitverbrennungsanlagen sowie zur Erzeugung von Wärme und Energie bestimmte Feuerungsanlagen). Zu einer Verbrennungsanlage zählen auch Einrichtungen zur thermischen Behandlung der Brennstoffe (zB Vergasungs-, Pyrolyse-, Schwelbrenn-, Hochtemperatur- oder Plasmaverfahren), sofern anschließend an die Behandlung die dabei entstehenden Stoffe in dieser Anlage verbrannt werden.
  3. 3. Verbrennungsgas: Bei einem Verbrennungsprozess entstehendes Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthalten kann.
  4. 4. Abluft: Bei einem technischen oder chemischen Prozess (ausgenommen einem Verbrennungsprozess) entstehendes, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltendes Gas oder bei der Entlüftung von Räumen oder technischen Anlagen anfallende feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltende Luft.
  5. 5. Brennstoffe: Alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung von Verbrennungsanlagen.
  6. 6. Großfeuerungsanlage: Verbrennungsanlage, die in den Anwendungsbereich laut Anlage F fällt.
  7. 7. Wässriges Kondensat: Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser (§ 1 Abs. 3 Z 25 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996).
  8. 8. Heizöl: Jedes flüssige Mineralölprodukt, das dazu dient, als Brennstoff verwendet zu werden.
  9. 9. Abfall: Bewegliche Sache gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102.
  10. 10. Siedlungsabfälle:
  1. a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;
  2. b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind;
  1. 11. Wäsche von Verbrennungsgas Technisches Verfahren zur Reinigung von Verbrennungsgas unter Einsatz wässriger Medien, bei dessen Anwendung Abwasser anfällt.
  2. 12. Kraftwerk: Technische Anlage, in der durch Umwandlung thermischer Energie elektrische oder mechanische Energie mit oder ohne Auskoppelung von Wärme erzeugt wird.
  3. 13. Brennstoffwärmeleistung: Jene einer Anlage mit Brennstoffen stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit dem heißen Verbrennungsgas zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, (IERL) mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben (§ 3 Z 10 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EGK, BGBl. I Nr. 127/2013).

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas von Großfeuerungsanlagen anfällt, sowie wässrigem Kondensat, das in der Verbrennungsgaslinie von Großfeuerungsanlagen anfällt, in ein Fließgewässer sind die inAnlage A Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in Anlage B Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas nachstehend genannter Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in

  1. 1. Anlage C für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall bzw.
  2. 2. Anlage D für Anlagen zur Verbrennung von Abfall ausgenommen gemischtem Siedlungsabfall

(4) Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage gemäß Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Bei unvermeidbarer Einleitung sind die in denAnlagen A und B jeweils Spalte II sowie – bei Anlagen gemäß Abs. 3 – die in den Anlagen C und D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
  2. 2. Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  3. 3. Abwasser aus Anlagen zur Reinigung von Abluft oder wässrigen Kondensaten aus Verbrennungsanlagen (zB aus Brennwertkesseln, Niedertemperaturheizungen, außenstehenden Kaminen, Blockheizwerken, Wärmepumpen mit Verbrennungsmotoren), sofern die wässrigen Kondensate nicht aus Großfeuerungsanlagen stammen,
  4. 4. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas,
  1. a) in dem entweder gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel, Schwefelsäure usw.) vollzogen werden, sofern im Verbrennungsprozess weder Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner Beseitigung thermisch mitbehandelt (mitverbrannt) wird, oder
  2. b) das mit Abluft derart vermischt ist, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht, sofern das Gemisch aus Verbrennungsgas und Abluft nicht aus einer Großfeuerungsanlage stammt oder im Verbrennungsprozess weder Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner Beseitigung thermisch mitbehandelt (mitverbrannt) wird,
  1. 5. häuslichem Abwasser.

(6) Hinsichtlich der Anwendung der AAEV gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  2. 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen sind in die Auswahl der maßgeblichen Abwasserparameter (§ 4 Abs. 1 AAEV) jedenfalls nachgenannte Parameter miteinzubeziehen:
  1. 3. Bei gemeinsamer Ableitung und Reinigung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen mit sonstigem (Ab)Wasser (Abwassermischung) sind die Überwachungen gemäß § 4 Abs. 6 bis 8 vor Vermischung sowohl am Abwasserteilstrom aus der Wäsche von Verbrennungsgas wie auch an allen sonstigen an der Mischung beteiligten Teilströmen, die einem Herkunftsbereich gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 AAEV zugeordnet werden können, durchzuführen. Die Festlegung der Emissionsbegrenzungen für die Einleitung der Abwassermischung sowie der höchstzulässigen Tagesfrachten (§ 6 AAEV) hat unter Anwendung von § 4 Abs. 6 AAEV (Mischungsrechnung) zu erfolgen; bei der Überwachung der Einleitung der Abwassermischung sind gleichfalls die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 6 bis 8 anzuwenden.
  2. 4. Bei einer Abwassermischung gemäß Z 3 ist im Rahmen der Eigenüberwachung zusätzlich zu den Überwachungen nach § 4 Abs. 6 bis 8 durch Erstellung einer Massenbilanz der Abwasserreinigungsanlage für die Inhaltsstoffe nach Z 2 nachzuweisen, dass die Emissionsbegrenzungen nach Anlage B am Abwasserteilstrom aus der Reinigung von Verbrennungsgas eingehalten werden (Art. 46 Abs. 4 IERL).

(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen derAnlagen A bis D erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen gemäß Abs. 2 bis 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation); Bereithaltung von ausreichend bemessenen Einrichtungen zur Speicherung, Überwachung und erforderlichenfalls Reinigung von verunreinigtem Niederschlagswasser sowie Abwasser aus der Brandbekämpfung oder Störfällen;
  2. 2. Einsatz schwefel-, halogen- und schwermetallarmer Brennstoffe;
  1. der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Entfrachtung des Verbrennungsgutes von Schadstoffen, die sich im Verbrennungsgas wiederfinden und die die Wäsche von Verbrennungsgas belasten; der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Zerkleinerung und Homogenisierung fester Brennstoffe;
  1. 3. Einsatz von der Wäsche von Verbrennungsgas vorgeschalteten trockenen Verbrennungsgasbehandlungsverfahren zum Rückhalt fester Verbrennungsgasinhaltsstoffe;
  2. 4. Weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers und der eingesetzten Waschchemikalien in der Wäsche von Verbrennungsgas; Verwendung von niedrigbelasteten Abwässern anderer Herkunftsbereiche (zB Kühlwasser, Wasser aus der Schlackenlöschung, gereinigtes Prozessabwasser oder Oberflächenabflusswasser) als Rohwasser für die Wäsche von Verbrennungsgas; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Grundwasser (ausgenommen Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers) oder von Wasser aus Trinkwassersystemen als Rohwasser für die Wäsche von Verbrennungsgas;
  3. 5. Verminderung der Emissionen von NOx und von organischen Verbindungen im Verbrennungsgas durch feuerungstechnische Maßnahmen; weitestgehende Verminderung der Belastung des Abwassers mit NOx und organischen Verbindungen durch der Wäsche von Verbrennungsgas vorgeschaltete Entstickungsanlagen; Verminderung der Belastung des Abwassers mit Ammoniak, Stickoxid und organischen Verbindungen infolge der Zugabe reduzierender Stickstoffverbindungen in den Verbrennungsgasstrom durch abgastechnische Maßnahmen;
  4. 6. Bevorzugter Einsatz jener Verbrennungsgas- und Abwasserreinigungsverfahren, die verwertungsfähige Reststoffe liefern (zB Gips, Salz, Chlorwasserstoffsäure, Ammoniumsulfat);
  5. 7. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren wie Neutralisation, Strippung, Flockung, Fällung, Flotation, Sedimentation, Filtration, Adsorption, Ionentausch, chemische Oxidation, Kristallisation, im Einzelfall auch in Kombination mit biologischen Abwasserreinigungsverfahren;
  6. 8. Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Behandlung von Verbrennungsgas sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102).

Schlagworte

Vergasungsverfahren, Pyrolyseverfahren, Schwelbrennverfahren, Hochtemperaturverfahren, BGBl. I Nr. 102/2002, Syntheseprozess, Regelbrennstoff, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Ammoniakbelastung, Verbrennungsgasverfahren

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021

Gesetzesnummer

20002742

Dokumentnummer

NOR40237918

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