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Anlage F AEV Verbrennungsgas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

Anlage F

Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Großfeuerungsanlagen

Die Regelungen über Großfeuerungsanlagen sind auf folgende Tätigkeiten anzuwenden:

  1. 1. Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit in Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt).
  2. 2. Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 20 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit unmittelbar mit einer Verbrennungsanlage verbunden ist).
  3. 3. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Anlagen für die Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde oder in Anlagen für die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag (nur wenn diese Tätigkeit in einer der unter Ziffer 1 erfassten Anlagen erfolgt).

In den Anwendungsbereich fallen insbesondere vorgelagerte und nachgelagerte Tätigkeiten, die unmittelbar mit den vorstehend genannten Tätigkeiten verbunden sind, wie angewandte Emissionsvermeidungs- und Emissionsminderungstechniken.

In den Anwendungsbereich fallen folgende Brennstoffe:

  1. feste Brennstoffe (zB Steinkohle, Braunkohle, Torf);
  2. Biomasse (im Sinne des Artikels 3 Absatz 31 der Richtlinie 2010/75/EU );
  3. flüssige Brennstoffe (zB Schweröl und Gasöl);
  4. gasförmige Brennstoffe (zB Erdgas, wasserstoffhaltiges Gas und Synthesegas);
  5. industriespezifische Brennstoffe (zB Nebenprodukte aus der chemischen Industrie oder der Eisen- und Stahlindustrie);
  6. Abfälle mit Ausnahme gemischter Siedlungsabfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 39 und anderer Abfälle gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Richtlinie 2010/75/EU .

Nicht in den Anwendungsbereich fällt:

  1. die Verbrennung von Brennstoffen in Einheiten mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW;
  2. die Vergasung von Brennstoffen, wenn diese nicht unmittelbar mit der Verbrennung des entstehenden Synthesegases in Zusammenhang steht;
  3. die Vergasung von Brennstoffen und die anschließende Verbrennung von Synthesegas, wenn diese unmittelbar mit der Raffination von Mineralöl und Gas in Zusammenhang stehen;
  4. die vor- und nachgelagerten Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit Verbrennungs- oder Vergasungstätigkeiten in Zusammenhang stehen;
  5. die Verbrennung in Nachverbrennungsanlagen;
  6. die Verbrennung in Prozessöfen oder Prozessfeuerung;
  7. Abfackeln;
  8. die Verbrennung in Ablaugekesseln und Geruchsgaskesseln innerhalb von Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier (AEV Zellstoff und Papier, BGBl. II Nr. 62/2018);
  9. die Verbrennung von Raffineriebrennstoffen am Standort der Raffinerie (AEV Erdölverarbeitung, BGBl. II Nr. 344/1997, der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019);
  10. die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in:
  1. Abfallverbrennungsanlagen (im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Richtlinie 2010/75/EU ),
  2. Abfallmitverbrennungsanlagen, in denen mehr als 40 % der freigesetzten Wärme mit gefährlichen Abfällen erzeugt werden,
  3. Abfallmitverbrennungsanlagen, in denen nur Abfälle verbrannt werden, es sei denn, diese Abfälle bestehen zumindest teilweise aus Biomasse im Sinne des Artikels 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU .

Eine Kombination aus

  1. zwei oder mehr gesonderten Verbrennungsanlagen, deren Verbrennungsgase durch einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden, oder
  2. aus gesonderten Verbrennungsanlagen, für die am oder nach dem 1. Juli 1987 erstmals eine Genehmigung erteilt wurde oder von deren Betreiber zu diesem Zeitpunkt oder danach ein vollständiger Genehmigungsantrag eingereicht wurde und die so konzipiert sind, dass ihre Verbrennungsgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach dem Ermessen der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten,

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021

Gesetzesnummer

20002742

Dokumentnummer

NOR40237929

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