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§ 9 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Räumliche und sachliche Ausstattung

§ 9

(1) Die Ausbildungsstätten haben eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den theoretischen Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen bzw. der Sachausstattung haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen:

  1. 1. Bibliothek,
  2. 2. Arbeitsräume für die Lehrkräfte,
  3. 3. Aufenthalts- und Sozialräume für die Modulteilnehmer,
  4. 4. Räume für die Administration der Ausbildungen.

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