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§ 53 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 53

(1) § 41 gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.

(2) Das Aufschulungsmodul darf zweimal wiederholt werden.

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