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§ 5 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2015

Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

§ 5

(1) Der Rechtsträger

  1. 1. der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
  2. 2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
  3. 3. der Spezialqualifikationsausbildungen und
  4. 4. der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der Unterrichtsfächer,
  2. 2. Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehr- und Fachkräfte und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
  3. 3. Evaluierung der Ausbildungsziele und
  4. 4. Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

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