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§ 46 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung

§ 46

Ein Heilmasseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn alle in der Anlage 4 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich abgeschlossen wurden.

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