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§ 43 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

3. Hauptstück

Ausbildung zum Heilmasseur

1. Abschnitt

Theoretische Ausbildung Allgemeines

§ 43

(1) Die Ausbildung zum Heilmasseur (Aufschulungsmodul) umfasst eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen in der Dauer von 800 Stunden und beinhaltet die in Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.

(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit des Heilmasseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(3) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Ausmaß von 80 Stunden im Unterrichtsfach „Massagetechniken zu Heilzwecken“ durchzuführen.

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