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§ 41 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Wiederholen der kommissionellen Prüfung

§ 41

(1) Bei der Beurteilung der kommissionellen Prüfung mit „nicht bestanden“ darf eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden.

(2) Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“. Eine Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ bewirkt das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung. Im Falle einer neuerlichen Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur ist eine Anrechnung von Prüfungen und Praktika nicht zulässig.

(3) Die ersten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind nach einem angemessenen Zeitabstand, längstens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Termin der mit „nicht bestanden“ beurteilten kommissionellen Prüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Prüfungskommission festzusetzen. Diese Frist kann aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.

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