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§ 31 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2015

2. Abschnitt

Verkürzte Ausbildung – Ausbildungsablauf Verkürzte Ausbildung für Masseure

§ 31

(1) Die verkürzte Ausbildung für Masseure umfasst eine praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Ausmaß von 580 Stunden gemäß der Anlage 3. § 30 ist anzuwenden.

(2) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

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