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§ 2 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2015

Ausbildungsziele, Qualitätssicherung

§ 2

(1) Ziele der Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. die Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs fallen,
  2. 2. die Vermittlung von grundlegenden und speziellen Kenntnissen entsprechend den Tätigkeitsbereichen des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs über den Aufbau, die Entwicklung, die Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers,
  3. 3. die Vermittlung einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und eines verantwortungsbewussten, selbständigen und humanen Umgangs mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen,
  4. 4. die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials und
  5. 5. die Kenntnisse der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung.

(2) Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durch

  1. 1. die Ausbildungsleitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
  2. 2. die Modulleitung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
  3. 3. die Ausbildungsleiter der Spezialqualifikationsausbildungen und
  4. 4. den Ausbildungsleiter der Ausbildung für Lehraufgaben

    zum Zweck der Qualitätssicherung zu evaluieren.

(3) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung der Ausbildungsziele festgelegt wird, empfehlen.

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