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§ 14 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Dispensprüfung

§ 14

(1) Ist ein Modulteilnehmer in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,

  1. 1. an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert oder
  2. 2. werden die Leistungen trotz Teilnahme mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ beurteilt,

    hat der Modulteilnehmer im Rahmen je einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.

(2) Die Leistungen der Modulteilnehmer im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit

  1. 1. „ausgezeichnet teilgenommen“,
  2. 2. „teilgenommen“ oder
  3. 3. „nicht erfolgreich teilgenommen“

    zu beurteilen. Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.

(3) Kann der Modulteilnehmer im Rahmen der Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 nicht nachweisen, darf die Dispensprüfung, die mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ beurteilt wurde, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht erfolgreich teilgenommen“. Bei neuerlicher Beurteilung mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ scheidet der betreffende Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus.

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