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§ 11 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2024

Kostenersatz

§ 11.

(1) Der Bundesanstalt Statistik Österreich gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 iVm § 3 Z 1 sowie die statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1, die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, und über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 iVm § 3 Z 2 sowie die statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1, die eine Tätigkeit gemäß dem Abschnitt L, der Abteilung N77 sowie den Gruppen N81.1 oder N81.3 der ÖNACE 2008 verrichten, verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:

  1. 1. im Jahr 2024:   219 590 Euro
  2. 2. im Jahr 2025:   230 570 Euro
  3. 3. im Jahr 2026:   239 562 Euro
  4. 4. im Jahr 2027:   248 426 Euro
  5. 5. im Jahr 2028:   257 121 Euro.

Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.

(2) Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2029 neu festzulegen.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20002684

Dokumentnummer

NOR40259466

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