1. Hauptstück
Allgemeines Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen auf Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
1. Hauptstück
Allgemeines Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen auf Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957.
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