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Artikel 1 Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.1978

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist Bulgarien dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), BGBl. Nr. 144/1978, am 26. Jänner 1978 beigetreten.

Die Beitrittsurkunde enthält den Vorbehalt, daß sich Bulgarien nicht als an Art. 15 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens betreffend die Inanspruchnahme des Schiedsverfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien gebunden betrachtet.

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