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Artikel II Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel II

(1) Die Regierung verpflichtet sich, die Kosten für den Posten, die entsprechend den Personalvorschriften und -verordnungen der Vereinten Nationen für seinen Inhaber anfallen, zuzüglich 14% Verwaltungskosten zur Hälfte zu finanzieren. Die Höhe dieses Beitrages beträgt für das Jahr 2002 insgesamt 29 000 €.

(2) Die Regierung wird keinerlei Einfluss auf die Wahl des Inhabers des Postens sowie auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben ausüben.

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